Reisegewerbe Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
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Im Regelfall 3 Monate.
Termin vereinbaren:
Welche Gebühren fallen an?
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Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro bis 500,00 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO] Ziff. 2.2.9 ff.)..
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
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- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
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- Personalausweis oder Reisepass
- Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Handwerkskarte
- Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
- Antragsformular
Herr Kaminski
Markt 1
15938 Golßen
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