Tourismusbeitragserhebung
Meldepflicht des Gesamtumsatzes gemäß §9 der jeweiligen Satzungen besteht zum 31.07. eines jeden Jahres!
Warum Tourismusbeitrag?
Schöne Fahrradwege mit entsprechender Beschilderung?
Infotafeln, Parks, Touristeninformation, Rad- und Wanderwege, Veranstaltungen, Werbung, …
Der Tourismusbeitrag hat das Ziel eines Vorteilsausgleiches für den wirtschaftlichen Nutzen, den Gewerbetreibende und Freiberufler aus dem Fremdenverkehr in diesen beiden Gemeinden ziehen können. Er wird daher von den Personen und Unternehmen erhoben, denen durch das touristisch relevante Angebot unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden bzw. erwachsen können. Besondere wirtschaftliche Vorteile bestehen in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten durch touristische Tages- und Übernachtungsgäste.
Was sind unmittelbare Vorteile?
Unmittelbare Vorteile sind in erster Linie bei selbständig tätigen Personen- bzw. Unternehmen gegeben, die in direkter Verbindung mit dem Fremdenverkehr stehen; in denen also gegen Entgelt Dienstleistungen erbracht oder Waren verkauft werden. Mittelbare Vorteile sind dann gegeben, wenn mit den vom Fremdenverkehr unmittelbar profitierenden Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Bedarfsdeckung Geschäfte getätigt oder Dienstleistungen erbracht werden. Das kann der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, aber auch die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien sein.
Welche Rechtsgrundlagen bestehen?
Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019. Konkrete Regelung zum Tourismusbeitrag finden Sie im § 11 Abs. 6 KAG. Die Gemeinden Schlepzig und Unterspreewald erheben diesen Tourismusbeitrag dementsprechend auf Grundlage der jeweils gültigen Satzung (siehe unten).
Wie wird der Tourismusbeitrag berechnet?
Die Berechnungsgrundlage wird im § 5 der jeweiligen Satzung dargestellt.
Der Tourismusbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
Beitrag = Gesamtumsatz x Richtsatz Reingewinn x Wirtschaftlicher Vorteil x Hebesatz
Der Erhebungszeitraum für den Tourismusbeitrag ist das jeweilige Kalenderjahr. Maßgebend für die Berechnung ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz gem. § 1 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes des Vorvorjahres. Bei fehlender Umsatzsteuerpflicht wird der Umsatz entsprechend der geltenden Satzung ermittelt.
Was ist mit der Anzeige- und Auskunftspflicht gemeint?
Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind dazu verpflichtet, dem Amt Unterspreewald, als Vertreter der Gemeinden, die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit und die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages bzw. der Vorausleistung mitzuteilen. Das Formular finden Sie auf dieser Seite oben unter Formulare/Downloads oder können es sich auf Anfrage zusenden lassen. Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten zuwidergehandelt, so kann das Amt Unterspreewald die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsermittlung schätzen. Sie kann dafür Auskunft bei anderen Behörden einholen.
Werden die eingereichten Unterlagen vertraulich behandelt?
Die Unterlagen und Daten aus der Erhebung werden nur für die Ermittlung der einzelnen Parameter im Zusammenhang mit der Einführung des Tourismusbeitrages verwendet und entsprechend den gültigen Datenschutzbestimmungen streng vertraulich behandelt.
Rechtsgrundlage:
- Kämmerei
- Steuern