Grundsteuer ab 01.01.2025
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 wurden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt. Die Finanzämter bewerten seit 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu. Mit Hilfe dieser Neubewertung können auch die Kommunen des Amtes Unterspreewald ab 01.01.2025 die Grundsteuer nach den aktuellen Wertverhältnissen berechnen.
Ziel der beschlossenen Grundsteuerreform sind nicht höhere kommunale Einnahmen, sondern die Erhebung der Grundsteuer mit einem Modell, das mit dem Grundgesetz abgestimmt ist.
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, welches mit der o.g. Neubewertung der Grundstücke ab 01.07.2022 anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung startete. Hierbei wurde vom zuständigen Finanzamt zunächst der Grundsteuerwert festgelegt und der Grundsteuermessbetrag je Grundstück festgesetzt. Diese Daten kann der Eigentümer aus dem vom Finanzamt versendeten Bescheid entnehmen. Jedoch geben diese Werte keinen Rückschluss auf die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Die festgesetzten Daten vom Finanzamt wurden parallel an die zuständige Kommunalverwaltung auf elektronischem Weg übermittelt. Dafür werden die übermittelten Datensätze im Steuerprogramm eingearbeitet, wobei das zuständige Fachamt hier auch verstärkt darauf achtet, dass eine korrekte Zuordnung der Grundstücke zum Eigentümer / zu den Eigentümern stattfindet. Diese Datensätze bilden zudem die Datenbasis zur Kalkulation der neuen Hebesätze für die Grundsteuer.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Beispielrechnung:
Quelle: https://www.buhl.de/steuer/ratgeber/grundsteuerreform/ (Stand: 05.12.2024, 11:00 Uhr)
In einem öffentlich einsehbaren Hebesatzregister des Landes Brandenburg, das durch das Ministerium der Finanzen und für Europa am 29. November 2024 veröffentlicht wurde, wird ein aufkommensneutraler Hebesatz für jede Kommune als Orientierung veröffentlicht. Der Vergleich bezieht sich auf die Erträge aus Grundsteuer A und B aus dem Referenzjahr 2022.
Auf der Grundlage des Hebesatzregisters können unsere Gemeinden im Amt Unterspreewald somit frühestens zu Ende des vierten Quartals 2024 neue Hebesätze für die Grundsteuer beschließen und erlassen. Die Veröffentlichung der Hebesatzsatzungen der Kommunen finden Sie voraussichtlich in den Ausgaben des Amtsblattes im Dezember 2024 bzw. im Januar 2025.
Anschließend werden die neuen Grundsteuerbescheide für 2025 im Laufe des ersten Quartals 2025 an die Steuerpflichtigen übersandt. Es ist aktuell davon auszugehen, dass die Fälligkeit am 15. Februar 2025 nach § 28 GrStG ausgesetzt wird und eine gesonderte Zahlfrist für das 1. Quartal 2025 dem neuen Grundsteuerbescheid zu entnehmen sein wird.
Haben Bürgerinnen und Bürger der Kommunen im Amt Unterspreewald Einspruch gegen Ihren Grundsteuerwert- bzw. -messbescheid innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt eingereicht, hat die Kommune selbst darüber kein Wissen erlangt. Wir bitten an der Stelle darum, keine Rückfragen zum Sachstand von Einsprüchen beim Steueramt des Amtes Unterspreewald zu stellen. Hier kann allein das zuständige Finanzamt Auskunft geben. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass Nachfragen aufgrund des hohen Bearbeitungsvolumens vorerst unbeantwortet bleiben.
Mit Zugang des Grundsteuerbescheids in 2025 gilt dennoch die Verpflichtung der Zahlung unter Vorbehalt. Nach Bearbeitung des Einspruchs wird gegebenenfalls ein Änderungsbescheid unter Verrechnung der Vorauszahlungen erlassen.
Ausführliche Informationen und Hinweise, u.a. zu dem Hebesatzregister, zu Leistungen von Vorauszahlungen, Formulare und Hilfen sowie der Erklärungs- und Anzeigepflicht finden Sie unter Grundsteuer | Finanzämter des Landes Brandenburg und Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer
Wir möchten an dieser Stelle noch einmal ein Bewusstsein dafür schaffen, dass die Grundsteuerreform Veränderungen für alle Bürger, insbesondere Grundstückseigentümer mit sich bringt und das auch einen umfangreichen, zusätzlichen Bearbeitungsaufwand für das Steueramt, die Amtskasse und weiteren Beteiligten in den Verwaltungsinstitutionen bedeutet. Wir gehen davon aus, dass auch im Verlauf des Jahres 2025 und den folgenden Jahren Klärungsbedarf bei den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch Anpassungsbedarf hinsichtlich der neuen Grundsteuerhebesätze bestehen wird.
Insbesondere die Vertreter der Gemeindevertretungen und die Stadtverordnetenversammlung werden es sich nicht leicht machen, über die Änderungen der Hebesätze der Grundsteuer zu entscheiden. Ziel bleibt es, für die Kommunen ein stabiles Steueraufkommen sicherzustellen, um die kommunalen Aufgaben, z.B. Straßen, Spielplätze, Kitas und Schulen zu finanzieren.
Ihre Leitung der Kämmerei